Arzt- und Patientenrecht

  • Verfolgung aller Ansprüche aus ärztlicher und zahnärztlicher Fehlbehandlung (Beispiel)
  • Kunstfehler
  • Geburtsschäden

Verkehrsrecht

  • Unfallregulierung (Beispiel)
  • Führerscheinentzug (Beispiel)
  • Trunkenheitsfahrt
  • Geschwindigkeitsübertretung

Erbrecht

  • Unterstützung bei Erbauseinandersetzungen (Beispiel)
  • Hilfe bei der Errichtung von Testamenten
  • Pflichtteilsrecht
  • Gestaltung von betrieblichen Nachfolgeregelungen
  • Steueroptimierung

Steuerrecht (Beispiel)

Medienrecht

  • Presse – und Rundfunkrecht
  • Urheberrecht
  • Internet-/Multimediarecht

Gewerblicher Rechtschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht

 

 

 

Beispielfall Arzt- und Patientenrecht

Frau A kann noch immer nicht glauben, was ihr passiert ist. Nachdem ihre alte Amalgamfüllung brüchig geworden war, hatte sie sich bei ihrem Zahnarzt für einen Backenzahn eine neue Füllung aus einer modernen Legierung einsetzen lassen. Kurze Zeit später fühlte Frau A jedoch bei jeder Nahrungsaufnahme eine Art "Blitz" an dem betreffenden Zahn; hinzu kam ein dumpfer Schmerz. Ihr Zahnarzt erklärte ihr, dass dies wohl mit der neuen Legierung zusammenhängen würde und gab ihr einen neuen Behandlungstermin in zwei Wochen.

Nach drei Tagen - ausgerechnet am Wochenende - bekam Frau A so starke Zahnschmerzen, dass sie die ihr vom Notdienst empfohlene Ersatzzahnärztin aufsuchte. Diese schaute Frau A nur oberflächlich in den Mund und ging weder auf die Ausführungen von Frau A ein, noch erklärte sie ihr das weitere Vorgehen. Vielmehr extrahierte (zog) sie kurzerhand mit Brachialgewalt den Zahn und als sich Frau A hierüber beschwerte, verwies sie die stark blutende Frau A kurzerhand aus der Praxis. Von ihrem nachbehandelnden ("richtigen") Zahnarzt erfuhr Frau A dann, dass das Ziehen des Zahnes aus medizinischer Sicht völlig überflüssig gewesen war.

Der Fall zeigt alle klassischen Merkmale einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung:

  • Die Patientin wurde nicht über die Diagnose der Ärztin informiert.
  • Die Patientin wurde nicht über die weitere Behandlung,
    die Risiken und eventuelle Alternativen aufgeklärt.
  • Die Patientin wurde wie ein unmündiges Kind behandelt;
    die Behandlung erfolgte über ihren Kopf hinweg.
  • Die Behandlung selber erfolgte fachlich fehlerhaft.

Es ist nun an Frau A, den ihr entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Neben dem immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld gehören hierzu auch alle materiellen Schäden, die Frau A entstanden sind (z. B. die Behandlungskosten der nachbehandelnden Ärzte, Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.).

Zu beachten ist, dass bestimmte Verjährungsfristen nicht überschritten werden. Durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wird diesem Punkt zukünftig noch größere Beachtung zu schenken sein.

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Beispielfälle Verkehrsrecht

a) Unfallrecht

Herr M stand an einer Ampelkreuzung in Frankfurt und wollte geradeaus fahren. Die Ampel schaltete auf Grün und Herr M fuhr an. In diesem Augenblick schoss von rechts ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung. Dessen Fahrer hatte es eilig und wollte seine Ampel noch bei "dunkelgelb" passieren. Auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.

Während Herr M deutlich unter Schock stand und auch leicht verletzt war, sprang der Fahrer des anderen Fahrzeuges aus seinem Auto und beschimpfte Herrn M wütend. Er habe ihm die Vorfahrt genommen, sei bei Rot losgefahren und an dem ganzen Unfall alleine Schuld. In forderndem Ton begehrte er die Angaben zur Haftpflichtversicherung von Herrn M, setzte sich mit den Worten "Ich übergebe die Sache meinem Anwalt" in sein Fahrzeug und fuhr davon. Die Polizei wurde weder von Herrn M noch von dem Unfallgegner informiert. Beide Fahrer waren alleine in ihren Fahrzeugen gewesen, Zeugen gab es keine bzw. diese waren schon weitergefahren.

In der Folgezeit meldeten zwar beide Fahrer der jeweils gegnerischen Haftpflichtversicherung ihre Schäden. Mangels Zeugen oder polizeilicher Aufnahme konnte der Sachverhalt jedoch nicht mehr festgestellt werden. Da Herr M im Gegensatz zum Unfallgegner eine sehr schnell und kulant regulierende Haftpflichtversicherung besaß, musste er sich zu guter letzt auch noch vorhalten lassen, dass diese den Schaden des Gegners zu 100% reguliert hatte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete dann "großzügigerweise" 30% des Schadens von Herrn M.

Herr M wäre gut beraten gewesen, noch an der Unfallstelle Photos von dem Unfall und den Fahrzeugen anzufertigen. Auch wäre es hilfreich gewesen, Zeugen, die als Schaulustige oft noch eine Weile beim Unfallort stehen, festzustellen. In jedem Fall wäre eine Aufnahme durch die Polizei erforderlich gewesen, da nur so die gegensätzlichen Darstellungen aufgenommen und ggf. durch die Polizei gewürdigt worden wären.

Nicht nur in Fällen ungeklärten Sachverhaltes, auch in an sich völlig eindeutigen Fällen (z.B. Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug) sollte für die Regulierung ein Anwalt eingeschaltet werden. Häufig wird verkannt, dass die Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzig und allein die Interessen ihrer Gesellschaft wahrnehmen. Sie sind naturgemäß weder der Freund des Geschädigten, noch ist es ihre Absicht, den Schaden möglichst großzügig und unkonventionell zugunsten der Gegenseite zu regulieren. Vielmehr wird bereits mit dem ersten Schreiben und den Hinweisen auf "Nutzungsausfall statt Leihwagen", "Schadensminderungspflicht des Geschädigten", der Ankündigung eines eigenen Gutachters sowie bei Totalschäden einem weit überzogenen Restwertaufkaufangebot Druck ausgeübt. Der Geschädigte - da er im Gegensatz zu der Versicherung ja nicht täglich mit Unfällen zu tun hat - steht der ganzen Angelegenheit relativ hilflos gegenüber und vertraut darauf, dass der Gegner ihn schon richtig beraten wird.

Ein Anwalt steht auf der Seite des Geschädigten und kennt die Rechtslage. Er kann dafür sorgen, dass Herr M jedweden Schaden ersetzt bekommt, der ihm entstanden ist. Hierzu gehören unter anderem:

  • Reparaturkosten
  • Abschleppkosten
  • Standkosten
  • Kosten des frei gewählten Gutachters
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten
  • Schmerzensgeld
  • Taxikosten
  • Verdienstausfall, auch als Hausfrau
  • Kosten der Neuzulassung
  • Unkostenpauschale
  • Ersatz beschädigter Gegenstände
    u.a.

Es ist fraglich, ob Herr M an alle diese Punkte denkt. Noch fraglicher ist es, ob die gegnerische Versicherung von sich aus Herrn M darauf hinweisen würde. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass bei nicht von vorneherein bezifferbaren Schäden - wie z.B. dem Schmerzensgeld - wohl kaum die Höchstbeträge angeboten werden.

 

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b) Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

Die Feier war lang und heftig gewesen, ebenso wie die Reue am nächsten Morgen. Trotz besseren Wissens war Herr K nach der Verabschiedung des Kollegen noch nach Hause gefahren. Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise war er einer Polizeistreife aufgefallen. Diese hatte ihn angehalten und nach "Blasen" und anschließender Blutentnahme den Führerschein gleich einbehalten. Bei geschätzten 1,7 Promille ist mit Führerscheinentzug zu rechnen, für Herrn K, der beruflich dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist, eine Katastrophe. Auch die nach Ablauf der Sperrfrist anstehende MPU ("Idiotentest") bereitet Herrn K Sorgen, hat er hiervon doch schon höchst Unerfreuliches gehört. Schließlich ist auch die im Raum stehende Geldstrafe mit 1- 3 Nettomonatsgehältern zu verkraften,

Herr L, Arbeitskollege von Herrn K, hat ähnliche Probleme. Zwar hatte er keinen Alkohol getrunken, auf der Heimfahrt war er jedoch innerorts mit 81 km/h statt der erlaubten 50 km/h geblitzt worden. Nun droht ein Fahrverbot von einem Monat sowie eine Geldbuße. Letzteres wäre noch zu verkraften aber das Fahrverbot könnte Herrn L den Job kosten.

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Beispielfall Erbrecht

Frau A hat ihre Mutter bis zu deren Tod bei sich zu Hause gepflegt. Gerade die letzten zwei Jahre waren nicht leicht gewesen, Frau A hatte es jedoch als ihre Pflicht angesehen, ihrer Mutter zu helfen. Im übrigen war der einzige weitere Verwandte der Bruder von Frau A. Dieser wohnte allerdings 500 km entfernt und hatte außer einigen Karten zu Weihnachten schon lange nichts mehr von sich hören lassen.

Aus Dankbarkeit für die aufopferungsvolle Pflege hatte die Mutter von Frau A ein Testament verfasst, in der sie Frau A als Alleinerbin einsetzte. Der Nachlass umfasste ein Haus, Wertpapiere und Bargeld. Das Haus war bereits vor 20 Jahren auf Frau A überschrieben worden, die Mutter hatte sich aber einen umfänglichen Nießbrauch vorbehalten.

Nach der Beerdigung - zu der der Bruder von Frau A nicht erschien - war sie umso erstaunter, als sie plötzlich ein Schreiben ihres Bruders erhielt, in dem er ankündigte, gegen das Testament vorgehen zu wollen. Nur durch die Schuld von Frau A sei er jahrelang davon abgehalten worden, den Kontakt zu seiner Mutter zu halten. Auch sei ihm bekannt, dass der vorverstorbene Vater mit der Mutter zusammen bereits ein gemeinschaftliches Testament verfasst habe. Hierin sei er als Miterbe zu 1/2 eingesetzt. Im übrigen sei die Mutter bei der Abfassung des Testaments sicherlich schon nicht mehr geistig klar gewesen, da sie ihn sonst nicht enterbt hätte. Sollte das letzte Testament wider Erwarten doch gültig sein, verlange er auf jeden Fall seinen Pflichtteil, der um den Wert des verschenkten Hauses zu ergänzen sei.

Nachdem Frau A unter Einschaltung der Gerichte den Erbstreit mit ihrem Bruder beendet hat, möchte Sie für ihren eigenen Fall rechtzeitig Vorsorge treffen. Sie sucht einen Anwalt auf und lässt sich zusammen mit ihrem Ehemann ausführlich beraten. Nach einem ersten Entwurf folgen noch mehrere Termine, in denen der Anwalt Herrn und Frau A verschiedene Alternativen aufzeigt. Am Ende verfassen beide ein Testament, dieses hinterlegt der Anwalt für sie beim Amtsgericht. So ist gewährleistet, dass dem Testament in jedem Fall Rechnung getragen wird.

Folgende Punkte wurden u.a. von Herrn und Frau A im Testament geregelt:

  • Erbfolge (Berliner Testament)
  • Ersatzerben (bei Wegfall der Erben)
  • Vermächtnisse (Bedenken der Studentenverbindung von Herrn A)
  • Pflichtteilsklausel (falls eines der Kinder beim ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt)
  • Wiederverheiratung (unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen)
  • Testamentsvollstreckung (zum Vermögen gehört auch ein Gewerbebetrieb)
  • Befreiungsklausel (falls sich die Verhältnisse grundlegend ändern)
  • Auflagen (Vorsorge für den Hund der Familie)

Herr und Frau A sind beruhigt, dass nunmehr Vorsorge getroffen ist. Sie sind sich aber auch bewusst, dass das Testament von Zeit zu Zeit daraufhin zu überprüfen ist, ob die gewählten Verfügungen noch zeitgemäß sind.

 

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Beispielfälle Steuerrecht

a) Beispielfall Erbschaftsteuerrecht

Die Übertragung des Hauses unter Nießbrauchsvorbehalt auf Frau A (vgl. Fall Erbrecht) war erfolgt, um unter Ausnutzung der Freibeträge Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Bei dem anschließenden Testament von Herrn und Frau A ist zu überlegen, inwiefern das Betriebsvermögen steueroptimal übertragen werden kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur eines der drei Kinder den Betrieb übernehmen kann. Die übrigen Kinder müssen in irgendeiner Form ausgezahlt oder abgefunden werden. Allerdings soll dies nicht dazu führen, dass stille Reserven, die insbesondere in den Grundstücken des Betriebsvermögens stecken, realisiert und versteuert werden müssen.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob nicht bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen wird. Denn einerseits möchten Herr und Frau A am liebsten "mit warmen Händen schenken", andererseits sollen alle Möglichkeiten ausgenutzt werden, die Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer zu minimieren.

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b) Beispielfälle Steuerstrafrecht

Beispielfall 1

Als Anfang 1993 die Zinsabschlagsteuer eingeführt wurde, hatte Herr V endgültig genug von der rigiden Besteuerung in Deutschland. Herr V sah hierin einen klaren Fall von unzulässiger Doppelbesteuerung, da alle Gelder, die er bei seiner Bank angelegt hatte, aus bereits versteuertem Arbeitseinkommen herrührten. Herr V folgte also der zur damaligen Zeit häufig ausgesprochenen Empfehlung und transferierte einen Betrag von 500.000 DM nach Luxemburg.

Leider vergaß er in den folgenden Jahren, die Zinserträge aus Luxemburg anzugeben. Dies war weniger in bösem Willen begründet, als vielmehr in der Tatsache, dass die Anlage AUS von Nicht-Steuerberatern kaum zu verstehen, geschweige denn auszufüllen ist.

Im Herbst 2001 erhielt Herr V eine Mitteilung des für ihn zuständigen Finanzamtes für Steuerstrafsachen. Hierin wurde ihm unter Verweis auf eine Kontrollmitteilung mitgeteilt, dass bekannt sei, dass er Gelder in Luxemburg angelegt habe. Gegen ihn bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, ferner werde ihm Gelegenheit gegeben, für alle - auch die derzeit noch nicht untersuchten Jahre - geänderte Steuererklärungen abzugeben.

Herr V schläft daraufhin sehr schlecht. Einerseits hat er gehört, dass ab einer Größenordnung von 100.000,00 DM hinterzogener Steuern Gefängnis droht. Andererseits kommt er nach einer überschlägigen Berechnung von Zinserträgen, Steuern und Hinterziehungszinsen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Nachversteuerung nahezu das gesamte ursprüngliche Kapital aufgezehrt würde.

 

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Beispielfall 2

Doch nicht nur mit seiner Geldanlage in Luxemburg hatte Herr V Pech. Auf die Empfehlung eines Freundes hin hatte er 1995 weitere Ersparnisse in einen Fonds angelegt. Dieser Fonds hatte eine jährliche Rendite von mindestens 20% versprochen, diese sollten durch Börsentermingeschäfte und dem Ausnutzen kurzfristiger Kursschwankungen erzielt werden. In den Folgejahren wurden Herrn V Jahr für Jahr Kontoauszüge mit den versprochenen 20% Erträgen übermittelt. Leider vergaß Herr V auch hier, die Erträge - die für ihn ohnehin nur auf dem Papier existierten - in seinen Steuererklärungen anzugeben.

Wie Recht er mit der Existenz auf dem Papier hatte, zeigte sich Ende 2001. Mit Entsetzen las Herr V einen Artikel in der Zeitung, wonach sein Fonds Gegenstand eines der größten Finanzskandale der Nachkriegsgeschichte sei. Die Initiatoren hatten Tausende von Anlegern um ihr Geld geprellt. Die versprochenen Renditen waren niemals erzielt worden, vielmehr waren die Erträge nur auf dem Papier ausgewiesen worden. Sofern Anleger auf einer Auszahlung bestanden hatten, wurde nach dem Schneeballsystem ausgezahlt, ansonsten wurden sämtliche Gelder auf nicht mehr nachvollziehbare Weise auf Konten der Initiatoren im Ausland gelenkt. Die maßgeblichen Betrüger waren zwar festgenommen worden, die Gelder waren allerdings verloren.

Noch größeres Entsetzen packte Herrn V jedoch, als er an das Ende des Artikels kam. Hierin wurde mitgeteilt, die Finanzbehörden vermuteten, dass erhebliche Mengen an Schwarzgeld in dem Fonds angelegt worden sei. Ferner seien alle ausgewiesenen Erträge der vergangenen Jahre zu versteuern, auch wenn diese nunmehr nicht mehr zur Auszahlung gelangen könnten.

Herr V ist verzweifelt und völlig unsicher, welche Schritte er nun ergreifen soll. Er weiß nicht, ob bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, auch ist ihm nicht klar, ob er tatsächlich "virtuelle" Gewinne (nach-)versteuern muß.